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Der Arbeitsvertrag

Wir beraten Sie zu Inhalt und Form der Arbeitsverträge, welche Vertragsklauseln möglich sind und welche Klauseln unwirksam sind.

Der Arbeitsvertrag ist die wichtigste Rechtsgrundlage für ein Arbeitsverhältnis. Die Hauptpflichten bestehen darin, dass der Arbeitnehmer sich zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, und er dafür vom Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung erhält. Der Arbeitsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften. Er kann daher mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Eine Ausnahme besteht für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Befristung des Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden. Außerdem müssen Ausbildungsverträge und Leiharbeitsverträge schriftlich geschlossen werden.

Prinzipiell kann der Inhalt des Arbeitsvertrags frei zwischen den Parteien verhandelt werden. In der Praxis werden dem Arbeitnehmer jedoch zumeist vorformulierte Arbeitsverträge zur Unterschrift vorgelegt. Hierbei handelt es sich rechtlich gesehen um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wesensmerkmal solcher Verträge ist die Tatsache, dass einzelne Vertragsklauseln gerade nicht auf Augenhöhe verhandelt werden. Daher unterliegen solche vorformulierten Arbeitsverträge der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Vorformulierte Arbeitsverträge dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem müssen die Verträge transparent sein.

Vorformulierte Arbeitsverträge dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten. Dabei handelt es sich um Klauseln, die absolut unüblich sind oder im Text versteckt sind, beispielsweise unter anderen Überschriften oder an einer Stelle, wo diese Regelungen üblicherweise nicht stattfinden. Der Arbeitsvertrag unterliegt nämlich im Aufbau einer bestimmten Ordnung. Am Anfang ist geregelt, wann das Arbeitsverhältnis beginnt und welche Tätigkeiten der Arbeitgeber verrichten muss. Danach wird der Lohn geregelt. Hieran schließen sich Klauseln zu Pflichten an, die bei eventueller Arbeitsunfähigkeit einzuhalten sind. Diese werden von Urlaubsregelungen gefolgt. Danach können Klauseln über Nebenbeschäftigungen und Verschwiegenheitspflichten geregelt werden. Regelungen zu Kündigungen finden sich üblicherweise direkt am Anfang oder am Ende des Arbeitsvertrags. Findet sich nun eine Regel im Vertrag an einer Stelle, an der sie typischerweise nicht erwartet oder nach dem Gesamtbild des Vertrags nichts zu suchen hat, besteht die Gefahr, dass die Klausel übersehen und ihre Bedeutung nicht richtig erkannt wird. Dann handelt es sich um verbotene überraschende Klauseln. Darüber hinaus ist die Klausel auch dann überraschend, wenn sie von ihrem optischen Bild (Minischrift) fast untergeht, obwohl sie eine wesentliche Bedeutung hat.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), das einen branchen­über­greifenden Mindest­lohn in Deutschland eingeführt hat. Er ist bei der Gestaltung von Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden sind, zu berücksichtigen.

Vorsicht ist bei Klauseln zur pauschalen Über­stunden­abgeltung geboten. § 3 MiLoG zufolge kann der Arbeit­nehmer nämlich nur per gerichtlichem Vergleich auf entstandene Ansprüche verzichten. Bringt man die ab­ge­leiste­ten Stunden mitsamt Überstunden in Relation zum Gesamtverdienst und wird dabei der Mindest­lohn unter­schritten, so besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen § 3 MiLoG und die Abrede über die Abgeltung wäre unzulässig. Des Weiteren wirkt sich der Paragraph auch auf Ausschluss­fristen aus, denn für Ansprüche bis zur Höhe des Mindest­lohns gilt die gesetzliche Regel­verjährungs­frist, darüber hinaus die vertragliche Ausschluss­frist.

Im Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage nach arbeitsver­traglichen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen befasst. Eine solche Klausel, die auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn umfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und ist deshalb unwirksam.