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Sie haben Fragen rund um den Dienstwagen, zu Arbeitgeberdarlehen oder der Rückzahlung von Aus-und Weiterbildungskosten. Wir helfen Ihnen.
Nicht selten haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer großes Interesse an der beruflichen Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers. So bietet diese für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter gezielter und gewinnbringender einzusetzen. Für Mitarbeiter sind damit wiederum Aufstiegschancen, Gehaltsverbesserungen und nicht zuletzt die persönliche Weiterentwicklung verbunden.
Schon vor Jahren waren solche Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
So darf ein Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen gekündigt wird, die er nicht zu vertreten hat, z. B. wegen Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.
Mit Urteil vom 11.12.2018 hat das Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 383/18) die bisher üblichen Formulierungen zu solchen Rückzahlungsverpflichtungen ein weiteres Mal auf den Prüfstand gestellt. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigte, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte. Nach der Kündigung verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten – ganz im Einklang mit dem Wortlaut der Fortbildungsvereinbarung.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Entscheidung, dass eine arbeitnehmerseitige Kündigung, die auf gesundheitlichen Gründen beruht, nicht zu einer Rückzahlung von Fortbildungskosten führen darf und betrachtete die entsprechende Klausel insgesamt als unwirksam. Somit hätte der Arbeitnehmer auch aus sonstigen Gründen kündigen können, ohne eine Rückzahlung befürchten zu müssen.