- Die Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des Miet- vertrags.
- Der Mietzins muss nicht in Geld bestehen. Leistungen jeglicher Art – auch einmalige – können als Gegenleistung für den Miet- gebrauch vereinbart werden.
|