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Maklerrecht

30.07.2014

Maklerlohn trotz erheblichen Preisnachlasses von mehr als 50%, wenn Makler und Kunde hiermit vorab rechneten.

1. Bei einer Preisabweichung zu Gunsten des Maklerkunden entfällt der Provisionsanspruch des Maklers nicht, wenn sich die Abweichung im Rahmen dessen hält, womit Makler und Kunde bei Beauftragung gerechnet haben.

2. Bei einem Preisnachlass von mehr als 50% fehlt regelmäßig diese wirtschaftliche Kongruenz.

BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 131/13