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1. Ein Makler schuldet entweder eine Nachweis- oder eine Vermittlungstätigkeit. Während die Nachweistätigkeit die Benennung von Gegenstand und Partei eines möglichen Hauptvertrags umfasst, beinhaltet die Vermittlungstätigkeit zudem die Förderung bzw. das Herbeiführen des Abschlusses des Hauptvertrags.
2. Liegt ein Fall der sog. “echten Verflechtung” vor, bei welcher bei wertender Betrachtung der Dritte mit dem Makler identisch oder zu einem erhöhten Grad eng verbunden ist, so ist das Erbringen einer Nachweistätigkeit ausgeschlossen, weil er mit Angabe der Kontaktdaten und der Bezeichnung des Objekts letztlich keinen Dritten, sondern vielmehr eine unter anderem aus ihm bestehende Gesellschaft und damit quasi sich selbst benannt hat.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2013, 2-25 O 322/12